Seite 14 bringenvon G. in Handschellen, als man ihn durchs Dorf bzw. eines Teils des Dorfes geführt habe. Dies habe sie auch von anderer Seite her gehört. Aus ihrer Sicht sei eine Genugtuungfür dieses Vorgehen klar geschuldet gewesen. Insbesondere, weil – trotz ihrer telefonischen Anweisungen – vieles anders gelaufen sei. Aus ihrer Sicht hätte die ganze Gefährdungsmetdung nicht geschehen dürfen. Man habe sie ja auch noch gefragt, ob es einen Grund dafür gebe und ihr sei dann auch gesagt worden, dass man das nicht mache. Trotzdem sei es geschehen mit allen Konsequenzen.