In ihrer Ankündigung vom 10. Juli 2017 an den Rechtsvertreter von G. über den Abschluss der Untersuchung,die sich nichtin den Akten befand, sondern von der Staatsanwaltschaft aufgelegt wurde, erwähnt die Oberstaatsanwältin, dass die Art und Weise, wie G. "im Rahmen der von mir angeordneten Hausdurchsuchung durch die Polizei behandelt wurde, klar urlverhältrlismässigund persönlichverletzendwar", weshalb sie eine Genugtuungszahlungvon Fr. 5’000.-- ankündigte und in der Folge auch gewährte. Diese Begründung bestätigte sie anlässlich der Befragung weitestgehend (Protokoll, Frage 86). Neben der Art, wie man die Hausdurchsuchung durchgeführthabe, erwähnt sie das Ver-