6.7 Diese Vorgehensweise ist nicht nur nicht opportun, sondern auch bundesrechtswidrig, zumal ausser in einem (hier nicht vorliegenden)ganz klaren Fall die Aussagen allenfalls zu überprüfen oder zumindest zu reflektieren sind. Da G. vorliegend sogar noch Beweismittel benannte – wie etwa den Film von T. –, welche die Oberstaatsanwältin noch nicht geprüft hatte, erscheint ihre umgehende Einstellungsankündigung umso verfehlter. Weiter hat sie G. zudem nicht eingehend zur Hausdurchsuchung befragt, sondern ihm lediglich eine offene Einstiegsfrage gestellt. Obwohl diese sehr ausführlich ausfiel, hätte sie ihn auf allfälligeWidersprüche oder Unklarheiten aufmerksam machen müssen.