6.6.2 Der Oberstaatsanwältin lagen polizeiliche Einvernahmen von K., dessen Sohn U. und von G. vor; ferner von T., die den Vorfall mitbekommenund offenbarauf ihrem Natelgefilmt hat. Diese erwähnte zudem, dass der Vorfallauch von A. beobachtetworden sei. Bei der Einvernahmevon G. stellteihm die Oberstaatsanwältin – wie zum Ablauf der oben erwähnten Hausdurchsuchung – eine offene Einstiegsfrage, die er ausführlich beantwortete, verzichtete jedoch auf Konfrontationsfragen mit den widersprechenden Schilderungen von K. und U. Auch auf die von T. erwähntenpotentiellen Beschimpfungenging die Oberstaatsanwältin nicht ein.