1.2) den Straftatbestand der Beschimpfung nicht geprüft. Zum Straftatbestandder Drohung stellte sie lediglicheine Frage und teilte nach der Antwort von G. umgehend mit, dass er aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen keine strafrechtlichrelevante Drohung ausgestossen habe, weshalb das Verfahren gegen ihneingestelltwerde (Einvernahme-Akten Stawa 010 16 1867, violettesMäppchen, act. 3, S. 2). Bei der Befragungbestätigtesie, dass sie meistens bereitssage, wie es dann weitergehe, wenn sie der Meinung sei, dass das Verfahren eingestelltwerden könne (Protokoll,Frage 114).