6.6 6.6.1 Zur weiter gerügten Einstellung der Strafuntersuchung gegen G. wegen Ehrverletzung zum Nachteilvon K. ist Folgendes zu bemerken:Die Oberstaatsanwältinstellteaufgrund der bestehenden Akten und der Würdigung der Aussagen das Strafverfahren wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Irreführungder Rechtspflege gegen G. voreilig ein. Zudem hat sie trotz entsprechenden Strafantragsvon K. (Untersuchungsakten010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 1.2) den Straftatbestand der Beschimpfung nicht geprüft.