Diese Schilderungendecken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von G. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2016 (Einvernahme- Akten Stawa 010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 3, S. 2–5). Die einvernehmende Oberstaatsanwältinstelltehierzu unbestrittenermassenkeine Rück- oder Detailfragenund liess diese längeren Ausführungen im Raum stehen. Eine Befragung der die Hausdurchsuchung durchführenden Polizistin führte die Oberstaatsanwältin ebenfalls nicht durch. Auch sind nach der Einvernahmevom 6. Oktober2016 keine weiterenVerfahrenshandlungen erkennbar.