6.4.2 Dass die Oberstaatsanwältin die Elnsatzleiterin der Hausdurchsuchung nicht befragte, begründete sie damit, dass der Anwalt von G. kein "Aufsichts- und Beschwerdeverfahren" gewollthabe und das Problem mit einer internenSchulung habe lösen wollen (Protokoll, Frage 85). Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, ein Verfahren gegen die Polizistin anzustrengen. Sie habe nur den Polizeikommandantendarauf aufmerksam gemacht. Dieser habe dann nachgefragt. Er habe ihr dann gesagt, dass das nichts mit der Einsatzleiterin zu tun gehabt habe, sondern mit PoIIzist X. Bei diesem habe sie geglaubt, dass er sie wegen der Gefährdungsmeldunggegen G. angelogen habe.