Die Oberstaatsanwältin räumte ein, dass sie die bestehenden Aufnahmen der Zeugin T. hätte edieren können und müssen (Protokoll,Frage 84). Warum sie G. zum Themenbereich"Handhabungder Durchführungder Hausdurchsuchung durch die Polizei in seiner Wohnung" lediglicheine offene Einstiegsfrage und keinerlei Nachfragen stellte, beantworte sie ebenfalls nur vermutungsweise. Sie habe nicht mehr eingreifen können. Wahrscheinlich habe er das meiste, was sie habe wissen wollen, bereits von sich aus beantwortet (Protokoll, Frage 80).