6.4 6.4.1 Im Rahmen der mündlichenBefragung durch den GerichtspräsidentenII (Protokoll, Fragen 75 ff.) führte die Oberstaatsanwältin aus, G. sei eine angeschlagene Person mit sehr grossen Problemen,Man habe nichtgewusst, wie er funktioniereund ob er sich selber etwas antue. Sie sei nicht der Ansicht, dass G. bewusst ein Strafverfahren gegen K. eingeleitet habe. An Details konnte sie sich – auch in Bezug auf die fehlende Bestrafung wegen Beschimpfung (hierzu Protokoll, Frage 81 ff.) – nicht erinnern. Die Oberstaatsanwältin räumte ein, dass sie die bestehenden Aufnahmen der Zeugin T. hätte edieren können und müssen (Protokoll,Frage 84).