Ihre Fallerledigung sei nach ihrer Ansicht korrekt gewesen; indes könne man die HÖhe der Genugtuung, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe, in der Tat kritisieren. Dennoch sei sie im QuewergËeich mit anderen Fällen der Meinung, die Genugtuungshöhe sei angemessen.