Seite 11 mandanten, zum anderen mit dessen Stellvertreter. Sie legte hierzu den E-Mailverkehr mit letzterem auf. Sie rechtfertigt darin die vom stellvertretenden Polizeikommandanten kritisierte Genugtuungszahlung von Fr. 5’000.-- "Unverhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens im Rahmen der Festnahme/Hausdurchsuchung". Die Polizistenhätten G. in Handschellen durch die Strassen X geführt, was ein richtiges ’'Spiessrutenlaufen gewesen sei". Ihre Fallerledigung sei nach ihrer Ansicht korrekt gewesen;