6.3.2 In ihrer Duplikräumt die Oberstaatsanwältin ein, sie sei an diesen Gesprächen selber nicht dabei gewesen. Sie sei nur vom Anwalt von G. telefonisch darüber informiert worden, dass die erwähntenGespräche stattgefundenhättenbzw. stattfindenwürden.Sie habe zwei Kontakte mit dem Polizeikommando gehabt: Zum einen mit dem PoËizeikom-