Dafür habe auch keine Veranlassung bestanden. Der stellvertretende Polizeikommandant sei für seine Kritikan der Fallerledigung von der Oberstaatsanwältin zurückgepfiffen worden. Nicht nur die Einstellung des Verfahrens gegen G. sei skandalös, willkürlichund rechtswidrig, sondern auch die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--. Ebenso willkürlichsei die Verurteilung von K., die einzig auf den unbewiesenen Behauptungen von G. beruht hätten.