6.3 6.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht replikweise geltend, dass diese Aussage der Oberstaatsanwältinfrei erfunden sein dürfte. Die Fallerledigungdurch die Oberstaatsanwältinhabe sich bei der Polizei wie ein Lauffeuer verbreitet und geradezu einen Sturm der Entrüstung ausgelöst.Der Polizeikommandant habe denn auch glaubhaftversichert,dass nie Besprechungen zwischen ihm und dem Anwalt von G. stattgefunden hätten. Eine EntschuËdigung sei nie ein Thema gewesen. Dafür habe auch keine Veranlassung bestanden.