6.2 Die Oberstaatsanwältin erwähnt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, der Anwalt von G. habe nach etlichen Gesprächen mit dem Polizeikommandantenund ihr auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet. Stattdessen sei eine Entschuldigungseitens Polizei oder Staatsanwaltschaftvereinbartworden. Sie habe die Sache mit einer Genugtuung und dem zitierten Passus in der Einstellungsverfügung geregelt.