Es habe sich lediglichum eine andere Sachverhaltsdarstellung gehandelt.Weiter habe sie die Strafuntersuchunggegen G. wegen EhrverËetzungeingestellt, obwohl er sich gemäss den Sachverhaltsschilderungen von Zeugen zumindest der Beschimpfungschuldig gemacht habe. Demgegenüber habe sie K. wegen Beschimpfung verurteilt,obwohl sie einzig auf die unbewiesenen Behauptungen von G. abgestellt habe.