Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, sie habe die Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung,falscher Anschuldigung und Irreführungder Rechtspflege gegen G. trotz dessen frei erfundener Sachverhaltsdarstellung betreffend tätliche Auseinandersetzung mit K. eingestellt.Sie begründe dies zu Unrecht damit, dass G. weder eine nicht vorhandene Straftat angezeigt noch einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens eines Delikts beschuldigt habe. Es habe sich lediglichum eine andere Sachverhaltsdarstellung gehandelt.