Vor diesem Hintergrund erweist sich eine durchgehende Akturierung und die fortwährende Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, aber auch eines Verfahrensprotokolls aIs unumgänglich. Dabei ist anzustreben, dass diese Vorgehensweise bei allen Staatsanwälten einheitiich, ab Dossiereingang, erfolgt und von der Oberstaatsanwaltschaftauch entsprechend kontrolliertwird. Ob diese Arbeitenvon den Staatsanwälten selber oder dem Sekretariat mit anschliessender Kontrolleder Staatsanwälte ausgeführt wird, ist unerheblich.