5.5 Die fehlende Akturierung ist aus mehreren Gründen problematisch: So besteht bei der Aktenbearbeitungein erhöhter Aufwand, die Akten in der richtigenReihenfolge behaltenzu können. Zudem ist eine Zitationaus den Akten nicht oder nur sehr erschwert möglich. Weiter besteht die latente Gefahr, dass Akten verloren gehen. Schliesslich ist eine heimliche Aktenzugabe oder -wegnahme möglich,ohne dass dies auffallenwürde. Art. 100 Abs. 2 StPO stellt denn auch die Vorschrift auf, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgt, wobei in einfachen Fällen davon abgesehen werden kann.