5.4.3 Die Sekretärin machte im Wesentlichen dieselbenAussagen, erwähntejedoch zusätzlich, dass Staatsanwalt Y. ein Dossier sofort durchnummerËere.Es gebe auch Staatsanwälte, die das Dossier ordentlichführten und erst später nummerierten,während die Oberstaatsanwältin beides nicht mache (Protokoll, Frage 61).