5.4.2 StaatsanwaltDD. erklärteseinerseits,dass er die Aktennur bei grösserenFällenvon vornherein paginiere. Ansonsten mache er dies erst, wenn Akteneinsicht verlangt werde, er eine Einvernahme machen müsse oder der Fall ans Gericht gehe. Ansonsten ordne er Seite 9 die Akten chronologisch. Die Akturierung mache jeder Staatsanwalt grundsätzlich selber, nicht das Sekretariat. Das Ereignisprotokollwerde zudem unzulässigerweise, wobei er sich nichtdavon ausnimmt,von allen Staatsanwältenerst gemacht, wenn der Fall ans Gericht gehe (Protokoll, Frage 42).