Die Oberstaatsanwältin bestätigte anlässlich der Befragung durch das Obergericht den festgestelltenSachverhalt betreffend Akturierung, insbesondere bei "den Asylanten und kleinenFällen" (Protokoll,Frage 51). Sie präzisiertezudem, dass dies bei den Scheinwohnsitzen und im BereIch Cybercrime anders sei. Akturiert würden die Akten immer, wenn der Fall an einen anderen Kanton abgetreten werde oder sonst nach aussen gehe. Da die Akturierung bis anhin nie ein Thema gewesen sei, habe sie dies bisher auch nie verlangt. Eine standardmässige Akturierung könne aus Kapazitätsgründen, zumal sie gar keine feste Sekretärin habe, nicht erfolgen.