5.2 Da sich diese Vorbringen auf einzelne Fälle beziehen und an dieser Stelle nicht näher konkretisiertwerden, sind sie bei den nachfolgendenFallbeispielen,sofern einschlägig,zu behandeln(vgl. E. 6 ff.). 5.3 Nicht gerügt, aber gleichwohl von Bedeutung ist der Themenbereich Aktenführung. Es fällt auf, dass die Akten zwar geordnet sind, jedoch eine Akturierung, inkl. Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll, fehlen. Ausnahme bilden – soweit ersichtlich – lediglich diejenigen Fälle, die beim Kantonsgericht angeklagtwerden oder mittels Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. Bei Letzteren fehlen jedoch oftmals ein Aktenverzeichnis und ein Verfahrensprotokoll. 5.4 5.4.1