5.1 Die Staatsanwaltschaft rügt im Themenbereich Fallerledigung durch die Oberstaatsanwältin (Ziff. 2 lit. A) allgemein, dass ihre Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht nachvollziehbar sei, da sie eine Steuerauskunftnur in Ausnahmefälleneinhole.Auch fehleder Vorstrafenbericht häufig in den Akten. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie die Oberstaatsanwältin die Anwaltshonorare auf ihre Angemessenheit prüfe, verzichte sie doch darauf, bei nicht detailliertenKostenaufstellungen die Arbeitsstunden und das Honorar zu erfragen. Somit würden Honorarnoten akzeptiert, die bereits einer oberflächlichen Überprüfung nicht standhielten.