4.4 Im Rahmen der Befragung durch das Obergericht präzisierte die Oberstaatsanwältin (Protokoli, Fragen 22 ff.), dass diese doppelteStatistiksinngemäss nur ein vorübergehencies Phänomen gewesen sei als zusätzlich die Fälle mit unbekannter Täterschaft zu registrieren waren. Dies sollte im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein. Die Oberstaatsanwältin ist auf dieser Aussage zu behaften. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist sicherzustellen, dass eine Registrierung der bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Fälle binnen einer Woche nach Eingang erfolgt ist.