Seite 6 Fälle erfolgt. Ein blosses Registrieren durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaftohne formeIle Erledigungsverfügung eines Staatsanwaltes, die mit einer Sichtung der Falldossiers zu verbinden wäre, erscheint hingegen wenig sinnvoll. Diese Lösung weist weder inhaltlich einen Mehrwert auf noch führt sie zu einfacheren Arbeitsabläufen. Im Gegenteil bedeutet sie für die Staatsanwaltschaft insgesamt eine Mehrbelastung ohne erkennbaren Nutzen und für die Polizei auch keine Entlastung, sieht man von der an die Staatsanwaltschaft delegierten Lagerung der Falldossier$ ab.