3.6 Es ist nicht von der Hand zu weisen, worauf die Sekretärin der Staatsanwaltschaft anlässlichder Befragungdurchdas Obergerichthinwies(Protokoll,Frage 51), dass die Polizei bei Fällen ohne bekannte Täterschaft den besseren Überblick hat und die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von Fällen haben muss, bei denen kein Beschuldigterbekannt ist. Die bisher bei der Staatsanwaltschaftdurchgeführte Registrierungdieser Fälle erscheint vor diesem Hintergrund nur dann als vertretbar, wenn auch ein formeller Abschluss dieser