WährendArt. 307 Abs. 3 StPO die Grundregelwiedergibt,stelltAbs. 4 eine Ausnahme dar und ist eng auszulegen (Peter Rüegger, Basler KommentarStPO, Band I1, 2014, Art. 307 N. 15). Fälle, in denen offensichtlichkeine weiterenVerfahrensschrittenotwendig sind, bestehen etwa dort, in denen die Täterschaft unbekanntist (Rüegger, a.a.O., N. 16) und keine weiteren Ermittlungshandlungenzielführend sind, Vor diesem Hintergrund erscheint die Praxisänderung betreffend Registrierung von Fällen mit unbekannter Täterschaft im vorliegendenZusammenhang zumindest als nichtzwingend, aber noch vertretbar.