In den Fällen von Abs. 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch. Nach Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungenzusammen mit den Anzeigen, Protokollen,weiteren Akten sowie sichergesteËlten Gegenständenund Vermögenswerten umgehendder Staatsanwaltschaft.Sie kann gemäss Abs. 4 von der Berichterstattungabsehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht (lit.