3.5 Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiertdie Polizei die Staatsanwaltschaftunverzüglich über schwere Straftatensowie über andere schwerwiegendeEreignisse. Die Staatsanwaltschaftenvon Bund und Kantonen können über diese Informationspflichtnähere Weisungen erlassen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Staatsanwaltschaftder Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilenoder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Abs. 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.