3.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigt die unterschiedliche Registrierung der Fälle mit unbekannter Täterschaft ab 2014. Dieses Vorgehen sei jedoch gegenüber den Aufsichtsbehörden (Obergericht, Rechtspflegekommission)transparent gemacht worden. Eine Manipulation liege daher nicht vor. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält replikweise fest, dass ihr die Absprachen zwischen der Oberstaatsanwältin und den Mandatsträgern aus dern Obergericht, dem Regierungsrat und der Rechtspflegekommissiondes Kantonsrats nicht bekannt seien. Dennoch hält sie fest, dass die Erfassung der Fälle mit unbekannterTäterschaft ein verzerrtes Bild der Pendenzenlast zur Folge habe,