Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft überprüft auch Praxen der Staatsanwaltschaft als Ganzes, soweit diese im Rahmen der RechtsmIttelverfahren nicht oder nur im konkreten Fall überprüfbar sind, das heisst die Überprüfungder Praxis als solcher nichtmöglich ist. Die Einsicht in die Verfahrensaktenerfolgtdabei zum Zwecke der Verfahrenskontrolle beziehungsweise der Verfahrensanalyse. Diese Voraussetzungen sind bei den im Rahmen der Aufsichtseingabeder Staatsanwaltschaft eingereichten Fällen erfüllt. 1.2