19e Abs. 2 GOG) nimmt grundsätzlich keine Überprüfungen von Einzelfallentscheiden der Staatsanwaltschaft im Sinne einer rIchterlichenKontrollevor, um etwa die Rechtmässigkeit des Entscheids im konkreten Fall zu prüfen, da dies den involvierten Parteien mit den ordentlichen Rechtsmitteln vorbehalten ist. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde untersucht dann Einzelfälle, wenn dies zur Korrektur von Systemfehlern notwendig erscheint, wobei in aller Regel die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide abgewartet wird, und wenn Verhaltensweisen der Staatsanwaltschaftoder von einzelnen Mitgliedern betroffensind, die im Rechtsmittelverfahren