Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft (Art. 19 und Art. 19e Abs. 2 GOG) nimmt grundsätzlich keine Überprüfungen von Einzelfallentscheiden der Staatsanwaltschaft im Sinne einer rIchterlichenKontrollevor, um etwa die Rechtmässigkeit des Entscheids im konkreten Fall zu prüfen, da dies den involvierten Parteien mit den ordentlichen Rechtsmitteln vorbehalten ist.