B Aufgrund möglicher Kollusionsgefahren holte das Obergericht Obwalden erst mit Schreiben vom 28. August 2018 eine Stellungnahme bei Oberstaatsanwältin AA. ein. Mit Schreiben vom 14. September 2018 nahm diese zur Aufsichtseingabe Stellung, hieltjedoch fest, dass sie zu diversen Einzelheiten mangels vorliegenderAkten keine Aussage machen könne. Der Gerichtspräsident II wies die Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 17. September 2018 auf die Möglichkeitzur Akteneinsichthin, von der sie im Folgenden Gebrauch machte und am 28. September 2018 einen Nachtrag zur Stellungnahmeeinreichte.