Gegenstand Aufsichtseingabe in Sachen Oberstaatsanwältin AA. Sachverhalt A Am 19. Juli 2018 reichte Staatsanwalt DD. namens der Staatsanwaltschaft Obwalden beim Obergericht des Kantons Obwalden eine Aufsichtseingabe gemäss Art. 19b Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisationvom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1;) ein. Er begründet diese Eingabe mit einer häufig weder gesetz- noch zweckmässigen, geschweige denn haushälterischen Fallerledigung – soweit eine solche überhaupt stattfinde- durch die Obwaldner OberstaatsanwältinAA. Mit der Aufsichtseingabe legte Staatsanwalt DD. zudem verschiedene Verfahrensakten ins Recht.