{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Seite 107\nvon Strafbefehlen (E. 12,7 f,), die Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechte und\nPflichtender verschiedenen Parteien im Strafprozess (E. 13.4), die Verhinderung der Verjährung bei Übertretungen (E. 13.6), die Zuständigkeitsordnung in aufsichtsrechtlichen\nAngelegenheiten (E. 14.5 ff.), den zügigen formellenAbschluss von Fällen nach deren Erledigung (E. 14.13 f.), die Vorgehensweise bei Begehren um Akteneinsicht gemäss\nArt. 102 StPO (E. 16.4 ff.), die Funktionsweise der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe\n(E. 17.7), der Einsatz von Praktikanten zu selbständigen Einvernahmen und Piketteinsätzen (E. 19.4 ff.), die PikettleËstungen\nder Oberstaatsanwältin(E. 20.3 f.) und schliesslich\ndas Ausrücken und die notwendigenAnordnungenbei aussergewöhnlichenTodesfällen\n(E. 20.7 ff.).\n\n21.4\n21.4.1\nNach Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet,alle Straftaten, die sie bei\nihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.\nEine Anzeigepflichtsieht auch Art. 60e Abs. 1 GOG vor. Danach sind die Behörden und\ndie AngesteIËtendes Kantons und der Gemeinden im Sinne von Art. 302 Abs. 2 StPO zur\nMitteilung an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen\noder Vergehen bekannt werden. Entscheidend für das Tätigwerden der Strafbehörden ist\nder Anfangsverdacht, mithin eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Täters. Eine vage Vermutung reichtfür die Aufnahme von Ermittlungs-und Untersuchungshandlungen nicht aus, vielmehr ist grundsätzlich ein Verdacht, es sei eine Straftat verübt\nworden, notwendig und ausreichend. Dies bedeutet, dass der angezeigte Sachverhalt\nAnhaltspunkte enthalten muss, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch\nin subjektiverHinsicht nahelegen. Da die Prüfung der Verdachtslage nur eine vorläufige\nund summarische ist, genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeitstrafbaren Verhaltens,\nselbst wenn am Anfang deutliche Zweifel bestehen (Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,2. Aufl. 2014, Art. 302 StPO N. 25 f., mit\nHinweisen).\n\n21.4.2\nIn den analysierten Fällen zeigten sich mehrere potentiellstrafrechtlich relevante Begünstigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältin. In E. 9.18 f. wurde\naufgezeigt, dass die Oberstaatsanwältin das Strafverfahren ohne Durchführung eines\nneuen Vorverfahrens, und damit entgegen der verbindlichen Anweisung des Kantonsgerichts Obwalden im konkreten Fall, eingestellt hat. In E. 10.7 f. wird dargelegt, dass die\nStaatsanwa$tschaftdas Verfahren AK 010 11 92 gegen Unbekannt wieder aufzunehmen\nund die notwendigenBeweise zu erheben, insbesondere auch eine eingehende Befra-\n\nSeite 108\ngung der beiden damaligen Gefängniswärter vorzunehmen hat. Eine Einstellungohne die\noffensichtlich möglichen Beweise zu erheben, kann ebenfalls eine strafrechtlich relevante\nBegünstigung darstellen. Gleiches gilt auch für die in E. 17.5 ff. erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung infolge eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes des Beschuldigten. Die in E. 16.4 ff. thematisierte formell und materiell fehlerhafte Falltösung, die sich\nzugunsten eines Polizisten auswirkt, könnte gleichermassen eine relevante Begünstigungshandlung darstellen. In E. 18.7 wird schliesslich die Rückdatierung von Dokumenten\ndurch die Oberstaatsanwältin thematisiert, was je nach Dokument eine Urkundenfälschung darstellen kann.\n\nDie erwähnten potentiell strafrechtlich relevanten Begünstigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältinsind der StaatsanwaltschaftObwalden zur weiteren Amtshandlung mitzuteilen.\n\nEntscheid\n\n1\n\nDie Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018 wird teilweise\ngutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA., ihre Amtspflichten im\nSinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n2\nEs wird Mitteilungan die Staatsanwaltschaft Obwalden zur weiteren Amtshandlung wegen\nmöglicher Begünstigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältin\nim Sinne der Erwägungen gemacht.\n\n3\nDie Kosten dieses Verfahrens gehen zulasten des Kantons Obwalden.\n\n4\nZustellung an:\n- OberstaatsanwältinAA.\n- Stv. Oberstaatsanwalt DD.\n- Rechtspflegekommissiondes Kantonsrates (anonymisiert)\n- Vorsteher Sicherheits- und Justizdepartement Obwalden (anonymisiert)\n\nSeite 109\nSarnen, 10. Mai 2019\n\nIm Namen des Obergerichts des Kantons Obwalden\n\nDer Gerichtspräsident II: Die Gerichtsschreiberin:\n\nversandt am:\n\nSeite 110\n"}