{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Es fehlt dadurch aber notwendigerweise\nan einer Strategie, aber auch an Zielsetzungensowie an einem in Zeiten des Spardrucks\nder öffentlichenHand umso wichtigerenglaubwürdigenAuftrittnach aussen, um die notwendigen Personalressourcen zu benennen und zu belegen. Gleichzeitig leistete und leistet sich die StaatsanwaltschaftineffizienteArbeitspensen bei den Staatsanwältenselber,\naber auch im Sekretariat. Zur Führung einer Behörde gehört letztlichauch, bekannte Personalunterbeständezu korrigieren.Da dies nichtbzw. ungenügendgeschehen ist, war die\nStaatsanwaltschaft in den letzten Jahren nur deshalb funktionsfähig, weil zum Beispiel\nStrafbefehle im Massengeschäft erlassen werden, die dem Anklagegrundsatz nicht gen(1-\ngen und daher bundesrechtswidrigsind und etwa Zustellvorschriften\nfür Strafbefehlean\nTäter im Ausland nicht eingehaltenwerden. Rechtshilfeverfahrenwurden und werden\nmangels Priorität nur schleppend vorangetrieben, aber auch formale Dinge, wie die Aktenführung vernachlässigt. Indem die Oberstaatsanwältin notwendigeVerfahrenshandlungen\nnicht vornahm und Fälle ohne rechtliche Grundlage einstellte, konnte sie die Erledigungen\nhoch und den Arbeitsaufwandgleichzeitigtief halten. Ausserdem erfolgtenEinstellungen\nauch wegen verfahrensrechtlicher Schwächen der Oberstaatsanwältin (hierzu auch unten\nE. 21.3), aber auch wegen möglicherund strafrechtlichnoch zu untersuchender Begünstigungshancllungen(E. 21.4). Eine – unzulässige – Effizienzsteigerung erreichte die Oberstaatsanwältin zudem durch eine bundesrechtswidrige Nichtanwendung der strafrechtlichen Landesverweisung, wodurch Fälle im Strafbefehlsverfahren statt mittels Anklage er-\n\nSeite 106\nledigt werden konnten. Schliesslich dienten nicht bundesrechtskonformeGenugtuungszahlungen an Opfer wohl (auch) dazu, diese von der Ergreifung von Rechtsmitteln abzuhalten\n\n21.2.4\nInnerhalbder Staatsanwaltschaft\nbestehtaufgrundder Führungsschwäche\nder Oberstaatsanwältin offensichtlich keine Diskussionskultur mit Blick auf eine anschliessende\ngemeinsame Umsetzung unter der Führung der Oberstaatsanwältin.Dieses Machtvakuum wird gefüllt durch informelle Individualismen der Staatsanwälte und des Sekretariats,\ndie zwar die Funktionsfähigkeit der Behörde im Alltag sicherstellen (vgl. oben E. 21.2.3),\njedoch letztlich nicht effizient sind, da sie einheitliche Strukturen verunmöglichen und nur\nad personam funktionieren. Bei jedem Personalwechsel wird die Individualisierungder\nArbeitsweisengeändert, wodurch die Oberstaatsanwältindie Übersicht über einzelne\nThemenfelder ganz oder teilweise verlor, wie sich anlässlich der Vernehmlassung und der\nmündlichen Befragung zeigte. So konnte sie beispielsweise weder die Zustellpraxis von\nStrafbefehlen ins Ausland benennen noch die Handhabung des Ausrückens der Staatsanwälte bei aussergewöhnlichen Todesfällen.\n\n21.3\nDie untersuchten Fälle zeigten, dass die Oberstaatsanwältin nicht nur grundlegende Führungsansprüche vermissen liess, sondern auch eine fachlich vollkommen ungenügende Fallbearbeitung offenbarte. Der Oberstaatsanwältin fehlt es dabei am grundlegenden Handwerkszeug für eine staatsanwaltliche Tätigkeit, weshalb sie die Verfahren häufig\nfehlerhaft und bundesrechtswidrig geführt hat. Somit sind folgende Punkte zu beanstanden: Die Einvernahmetechnik (oben E. 6.7), der Anwendungsbereich von Genugtuungsleistungen(E. 6.8 ff.), die Ermittlungder Tagessatzhöhe(E. 6.13 ff., E. 8.12 und E. 12.6),\ndie Voraussetzungen der notwendigen bzw. unentgeltlichenamtlichen Verteidigung\n(E. 6.18 ff. und E. 11.6 ff.), der Stundensatzfür die amtlicheVerteidigung(E. 6.21), die\nHonorargenehrnigungder amtlichen Verteidigung durch das Obergericht ab einer bestimmtenSumme (E. 6.22), die Kostenteilungder Entschädigungfür amtlicheVerteidiger,\ndie in verschiedenen Kantonen tätig waren (E. 7.9 f.), die angemessene Strafart bei Asylbewerbern (E. 7.13 f.), die Anwendung von Geldstrafen und Verbindungsbussen (E. 7.16),\ndie Begründungvon Strafbefehlen (E. 7.17, E. 9.3 ff. und E. 9.10 ff.), die Länge der ausgefällten Probezeit (E. 7.18), die Anwendung des obligatorischen und nicht obligatorischen Landesverweises (E. 7.19 ff.), die rechtsgültige Zustellung von Strafbefehlen ins\nAusland (E. 8.4 ff.), das Fallmanagement im Rahmen der Rechtshilfe mit ausländischen\nBehörden (E. 8.9 f. und E. 18.4 ff.), die formellenAbläufe zur Überwachungdes Post- und\nFernmeldeverkehrs (E. 10.2 ff.), die generelle Fehlerhaftigkeitder Strafbefehle (E. 10.7\nund E. 11.10),die Strafbefehlskompetenz\nvon Staatsanwälten\n(E 12.4f.), der Versand\n\n"}