{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Seite 104\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat die korrekte Anwendung des Ablaufschemas\nbei Todesfällen bei allen involviertenStellen durchzusetzen und diese entsprechend zu\nschulen. Die Staatsanwaltschaft hat bei jedem durch den Haus-/Rettungsarztals agT bezeichneten Todesfall auszurücken.\n\nMassnahme: Die Polizei ist namentlich zu sensibilisieren, dass der Kantonsarzt nicht\ngleichzeitig mit der Staatsanwaltschaft, der Kripo und dem KTD aufgeboten wird, sondern\nerst in einer späteren Phase, wenn die Staatsanwaltschaftdies ausdrücklich angeordnet\nhat\n\n21\n\n21.1\n\nDie Schlussfolgerungenaus den analysiertenVerfahren werden nachfolgend dargestellt.\nDie Verfehlungen der Oberstaatsanwältinlassen sich dabei in drei Kategorien einteilen.\nErstens nahm die Oberstaat$anwältin ihre Führungsverantwortung als Oberstaatsanwältin\nnicht bzw. unzureichend wahr (unten E. 21.2). Zweitens hat sie mehrfach eine fachlich\nungenügende Fallbearbeitung an den Tag gelegt (unten E. 21.3). Drittens bestehen Anzeichen mehrerer möglicherweisestrafrechtlichrelevanterVerhaltensweisendurch die\nOberstaatsanwältin (unten E. 21.4).\n\n21.2\n21.2.1\nGestützt auf die Aktenlage und die mündliche Befragung von Oberstaatsanwältin AA.\n(BeI. 43 P1), Staatsanwalt DD. (BeI. 42 P1), der Sekretärin der Staatsanwaltschaft(BeI.\n43 P3), Dr. med. S. (BeI. 45 P), Rechtsanwalt R. (BeI. 43 P2), und der Kantonspolizistin\n(BeI. 42 P2), zeigte sich seit Amtsantritt der Oberstaatsanwältin eine eklatante Führungsschwäche. So gelang es ihr während Jahren nicht, das bis Ende 2010 bestehende frühere\nVerhöramt und die frühere Staatsanwaltschaft nach Inkrafttreten der Schweizerischen\nStrafprozessordnung\nper 1. Januar 2011 in die neue Staatsanwaltschaft\n\"kulturell\"\nzu\nüberführen. Sie beklagte sich denn auch, dass sie während Monaten keinen Zugriff auf\ndie Fallverwaltung der neuen Staatsanwaltschaft hatte.\n\n21.2.2\nDer Oberstaatsanwältin konnte keine Pendenzenmanipulation nachgewiesen werden. Allerdings hat sie hinsichtlichder RegistrIerung von Fällen mit unbekannter Täterschaft\ndurch die Staatsanwaltschaftkeine befriedigendeLösung erreicht (oben E. 3 und 4.). Sie\nscheint auch nicht in die in jüngere Zeit vorgenommenen Änderungen der Fallerledigung\n\nSeite 105\neingebunden worden zu sein. Überhaupt lässt sie die anderen Staatsanwälte und das\nSekretariatzu fest gewähren und setzt nur vereinzeltRichtlinien,die jedoch entweder\nnicht allgemein bekannt zu sein scheinen und/oder nicht umgesetzt werden. Beispiele betreffen die fehlende einheitlicheAktenführung (oben E. 5) und Entschädigung der amtlichen Verteidigung (oben E. 6), die Handhabungvon Rechtshilfefällenim Ausland (oben\nE. 8), die Begründungsdichte von Strafbefehlen (oben E. 9), die Fallzuteilung und die\nFallzuständigkeiten (oben E. 16), die Registrierung neuer Fälle (oben E. 18), das RegIement über die Organisationder Staatsanwaltschaft(oben E. 18.8 ff.), die Einsetzung von\nPraktikanten bei Einvernahmen und im Pikett (oben E. 19), die Pikettorganisation und die\neigenen Pikettleistungen (oben 20.1 ff.) sowie das Ablaufschema bei aussergewöhnlichen\nTodesfällen (oben E. 20.5 ff.). Zudem gab sie ihre bisherige persönliche Sekretärin an die\nStaatsanwaltschaft ab, nachdem dort eine Überlastung moniert worden war, ohne eine\nzureichende Ersatzlösung für sich selber anzustreben.\n\n"}