{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Abmachungen betreffend Vorgehensweise bei Todesfällen in Heimen, zur Schulung des Rettungsdienstes\nObwalden, der Obwaldner Ärzte betreffend Leichenschau, bezüglich einer \"leichten Anpassung'’ des verwendeten Todesscheines und schliesslich betreffend Anpassung von\nArt. 12 Abs. 1 der Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen dahingehend gefasst,\ndass nichtmehr eine nichtsichtbare Todesursache, sondern die Plausbilitätder Todesart\nals Kriterium aufgenommen werden sollte. Für letztere Massnahme soll der Leiter des\nGesundheitsamtes verantwortlich zeichnen.\n\nObwohl letztere Massnahme bis dato nicht umgesetzt wurde, Art. 12 Abs. 1 der genannten Verordnung steht unverändert in Kraft, hat aber – wie erwähnt – ohnehin vor der\nStrafprozessardnLIng zurückzutreten, ist nicht klar, worin eine inhaltlicheUnklarheit bezüglich Handhabung der verschiedenen beteiligtenStellen bei einem agT bestehen soll\n\n20.11\n\nDeutlich wird immerhin, dass die Oberstaatsanwältin ihre oben (E. 20.10) beschriebene\nFührungsfunktionin der Koordinationbis anhin zu wenig bzw. nicht wahrgenommen hat.\nLetztlicherscheint der von Dr. med. S. beschriebene Prozessablauf (oben E. 20.7) nachvollziehbar und sinnvoll. Er entspricht im Wesentlichen dem von der Oberstaatsanwältin\neingereichten Ablaufschema der Kantonspolizei Obwalden, das mit den beteiligten instanzen besprochen und gemäss Oberstaatsanwältin seit 2016 unverändert geblieben ist.\nDemnach findet grundsätzlich bei jedem Todesfall eine ärztliche Leichenschau durch den\nHausarzt oder Notfallarztstatt, es sei denn es liege offensichtlichein gewaltsamer Tod\noder ein Suizid vor. In allen Fällen füllt der anwesende Arzt eine Todesbescheinigung aus\nund macht im Falle eines aussergewöhntichen Todesfalles Meldung an die Polizei oder\ndie Staatsanwaltschaft. Das Schema bleibt insofern unklar, als nicht ersichtlich ist, wie die\nAufgebote zu erfolgen haben, falls die Staatsanwaltschaft direkt durch den Arzt alarmiert\nwird. Diesfalls wird die Staatsanwaltschaft die Polizei verständigen, damit diese die weiteren Aufgebote (z.B. die Kriminalpolizei oder den Kriminaltechnischen Dienst) auslösen\nkann. Die Staatsanwaltschafthat sodann zu entscheiden, ob ein aussergewöhnlicherTodesfall ausgeschlossen werden kann. Falls dies nichtder Fall ist, ordnet sie eine Legalinspektion durch den Kantonsarzt an. Gemäss Ablaufschema erfolgt das Aufgebot des Kantonsarztes zur Legalinspektion durch die \"Staatsanwaltschaft, u. U. KAPO\". Dieses alternative Aufgebot des Kantonsarztes durch die Kantonspolizeidarf allerdings nicht dahin-\n\nSeite 103\ngehend missverstanden werden – wie dies die Oberstaatsanwältin zu tun scheint – dass\ndas Aufgebot durch die Polizei autonom erfolgen kann. Korrekterweise erfolgt das Aufgebot zur Legalinspektionentweder durch die Staatsanwaltschaftdirekt oder zumindest in\nihrem klaren und eindeutigen Auftrag.\n\n20.12\nDie Oberstaatsanwältinmuss die korrekte Anwendung des Ablaufschemas bei Todesfällen bei allen involviertenStellen durchsetzen und die entsprechendenPersonen auch\nausbilden. Sie hat zudem die verwendeten Formulare auf ihre juristische Korrektheit zu\nüberprüfen und allenfalls notwendige Änderungen durchzusetzen. Sie hat ausserdem die\nPolizei zu sensibilisieren, dass der Kantonsarzt nicht gleichzeitig mit der Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizeiund dem kriminaltechnischen Dienst aufgeboten wird. Dies geschiehtkorrekterweiserst in einer späterenPhase, wenn die Staatsanwaltschaft dies\nausdrücklichfür eine Legalinspektionanordnet. Die Staatsanwaltschafthat vor diesem\nHintergrund bei jedem durch den Haus-/Rettungsarzt als agT bezeichneten Todesfall\nauszurücken, um die weiteren Anordnungen gemäss Art. 253 StPO vornehmen zu können\n\n20.13\nDie obenstehenden Ausführungen zeigen, dass die Oberstaatsanwältin gehalten war, am\nTatort zu erscheinen und als Verfahrensleiterin die notwendigen Weichenstellungen, vorzunehmen. Das bedeutete konkret: Sie hätte als Vertreterin der Staatsanwaltschaft entscheiden müssen, ob der vom Rettungsarzt als agT eingestufte Todesfall tatsächlich ein\nsolcher ist oder ob vielmehr \"keine Anzeichen auf unnatürlichenTod\" des Verstorbenen\nbesteht. Diesfalls hätte die Leiche ohne Legalinspektion durch den Kantonsarzt freigegebenen werden können. Im vorliegenden Fall wurde neben einer Leichenschau durch die\nRega jedoch auch eine Legalinspektiondurch den nach der Überführungdes Leichnams\nin das KantonsspitaË Ot:>waldenaufgebotenen Amtsarzt und stellvertretenden Kantonsarzt,\nDr. med. S., durchgeführt.Da der vorliegend in Frage stehende Todesfall nach Angaben\nder Oberstaatsanwältinklarerweisekein agT gewesen ist, hätte durch die korrekte Handlung der Oberstaatsanwältin eine Legalinspektion vermieden werden können.\n\n"}