{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Der gehe zur Leichenschau und entscheide, ob das ein natürlicheroder ein aussergewöhnlicherTodesfall\nsei. Weil es dafür einen geregelten Notfatldienstgebe, dürften in solchen Fällen eben\nnicht der Kantonsarzt oder seine Stellvertretereingesetzt werden. Deswegen gehe er\nauch davon aus, wenn sich die Polizei bei ihm als Amtsarzt melde, dass es sich um eine\nLegalinspektion handle und alle notwendigen Stellen informiert würden (Protokoll, Frage\n9)\n\n20.7\n20.7.1\nDie Untersuchung an einer Leiche stellt eine Zwangsmassnahme dar. Art. 253 StPO sieht\nentsprechend bei aussergewöhnlichen Todesfällen vor:\n\n\"Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichenTod, insbesondere für\neine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierungdes Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Abs. 1).\n\nBestehen nach der Legalinspektionkeine Hinweise auf eine Straftat und stehtdie Identität\nfest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Abs. 2).\n\nAndernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution,nötigenfalls die Obduktion an. Sie\nkann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung\nes erfordert(Abs. 3). ...\"\n20.7.2\nNach Art. 63 Abs. 3 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GDB\n810.1) regelt der Kantonsrat durch Verordnung insbesondere die Mindestanforderungen\nan Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung und die Grabesruhe. Auf\ndieser gesetzlichen Grundlage fusst die Verordnung des Kantonsrates vom 24. Oktober\n1991 über Friedhöfe und Bestattungen (GDB 817.11). Deren Art. 12 definiertaussergewöhnliche Todesfälle folgendermassen:\n\n\"Ist der Tod gewaltsam durch Verbrechen, Selbsttötung, Unglücksfall oder ohne sichtbare\nUrsache eingetreten, so meldet der Arzt den Fall der Staatsanwaltschaftoder der Polizei\n(Abs 1)\n\nBei ausseroKlentlichen Todesfällen darf die Bestattung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen (Abs. 2).\"\n\nSeite 101\n20.8\nArt. 253 Abs. 1 StPO und Art. 12 Abs. 1 der kantonalenVerordnung über Friedhöfe und\nBestattungen definieren somit beide einen aussergewöhnlichen Todesfall, wobei die\nStrafprozessordnung aufgrund der allgemeinen Normenhierarchie der kantonaten Verordnung im Abweichungsfall vorgeht.\n\nBei einem aussergewöhnlichen Todesfall hat der Pikett-Staatsanwalt zwingend auszurücken, um die weiterenWeichenstellungenzu treffen. Die Strafprozessordnurlgschreibt ein\nErscheinen zwar nicht direkt vor, im Schrifttum wird aber mit guten Gründen vertreten,\ndass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaftdie Regel sein sollte (Zollinger/Kipfer,Basler KommentarSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 253 N. 43). Diese Autoren begründen dies nachvollziehbar mit den weiteren Anordnungen gemäss\nArt. 253Abs. 2 und 3 (LeËchenfreigabe\noderAnordnungeinerObduktion).Zudemsei der\npersönliche Eindruck am Fundort unerlässlich, weshalb vor Ort Verpasstes nicht mehr\nnachgeholtwerden könne. Wichtig sei auch der Erfahrungsschatz, die direkten Kontakte\nzur Tatortcrew und die durch die Anwesenheit vermittelte Wertschätzung (Zollinger/Kipfer,\na.a.O.)\n\n20.9\nAufgrund der Aussagen der Oberstaatsanwältin und des stellvertretenden Kantonsarztes\nwird zum einen eine ungleiche Auslegung des aussergewöhnlichenTodesfalles ersichtlich, zum anderen, namentlich bei der Oberstaatsanwältin, eine Unklarheit, in welchen\nFällen auszurücken ist. SIe offenbartdies mit dem Eingeständnis (vgl. oben E. 20.2), es\nsei nicht mehr so, dass die Staatsanwaltschaftvor Ort entscheide, ob der Amtsarzt komme oder nicht, sondern meistens werde der Amtsarzt schon von der Polizei oder vom Rettungsdienst informiert. In der Folge beklagt sie die abweichende Auffassung eines agT\ndurch die Ärzte, lässt jedoch offen, inwieferndiese von der staatsanwaltschaftlichenbzw.\nrechtlichen Definition tatsächlich abweichen. Wie Dr. med. S. richtig feststellt (Protokoll,\nFrage 37), ist der Begriff des agT jedoch kein medizinischer, sondern ein rechtlicher,\nweshalb es den rechtlichen Instanzen obliegt, diesen Begriff korrekt zu handhaben und\ndie beteiligten Medizinalpersonen entsprechend auszubilden. Leitlinien zur Handhabung\nbilden die erwähnten Art. 253 Abs. 1 StPO und ergänzend 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen.Die zuständige rechtlicheInstanz ist die\nStaatsanwaltschaft bzw. die ihr vorstehende Oberstaatsanwältin. Es lag und liegt daher\nan ihr selber, die Federführung betreffend einheitlicheHandhabung und Durchsetzung\ndes agT-Einsatzes der verschiedenen Stellen zu übernehmen.\n\n"}