{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Dabei sind Piketteinteilungen bei örtlicher Abwesenheit des pikettleistenden\nStaatsanwaltes nicht statthaft.\n\nEmpfehlul Geplante Einvemahmen sind während der Pikettzeit zu vermeiden\n\n20.5\n20.5. 1\nDie Oberstaatsanwältin bestreitet in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass es sich im\neingangs geschilderten Fall um einen aussergewöhnlichen Todesfall gehandelt habe.\nDies bestätige nun auch der Umstand, dass die Polizei lediglich einen Informationsbericht\nverfasst habe. Sie habe sich nicht durch die Polizei vertreten lassen. Zudem hätte sie jederzeit ausrücken können.\n\n20.5.2\nBei der Befragungerklärtedie Oberstaatsanwältinauf die Frage (Protokoll,Frage 548),\nwie sie habe beurteilenkönnen, dass es sich nicht um einen aussergewöhnlichenTodesfall (agT) gehandelt habe, sie hätten schon einen Tag oder zwei Tage vorher einen sehr\nähnlich gelagerten Fall gehabt. Dies sei ein ziemlich grosses Thema bei ihnen, dass die\nRettungsdienste, die in ihren Reihen keinen Arzt hätten, die Totenbescheinigungen nicht\nausstellen könnten. Dann werde meistens der Amtsarzt angefragt. Sobald der unterwegs\nsei, rücke auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft aus. Es sei eben nicht mehr so, wie\ndas früher hättesein sollen.Sie habe damalszwei ganze Musterlösungenund Prozessschemen gemacht, wie man einen agT eigentlich handhaben sollte. Aber das habe eigentlich nie oder immer ein bisschen anders funktioniert. Es sei nicht mehr so, dass die\nStaatsanwaltschaft vor Ort entscheide, ob der Amtsarzt komme oder nicht, sondern meistens werde der Amtsarzt schon von der Polizei oder vom Rettungsdienst informiert.Und\ndann gebe es diese Probleme. Bei Dr. med. B. sei es unproblematisch:Wenn er vor Ort\ngehe und sehe, dass das kein Fall für die Staatsanwaltschaftsei, erledige er den Fall als\nnormaler Arzt. Die anderen Ärzte, die teilweise beigezogen würden, rechneten nicht damit, dass sie ausrücken müssten und es dann allenfallskein agT sei. Ab und zu rücke die\n\nSeite 99\nStaatsanwaltschaft auch aus, und es handle sich nicht um einen agT. Die ganzen Ablaufschemen seien immer in Überarbeitung, weil es eben oft nicht funktioniere.\n\n20.5.3\nOb Hinweise auf einen agT bestünden, müsse an sich der KriminaltechnischeDienst vor\nOrt sagen. Das Problem sei folgender Natur: Der Rettungsdienst habe Formulare, bei denen angekreuzt werden könne, ob es sich um einen agT handle oder nicht. Dann rückten\nalle von ihnen aus, und es handle sich dann eben nicht um einen agT. Die Meldung komme schon falsch (Protokoll,Frage 549). Sie hätten deswegen mit den Ärzten auch immer\nSitzungen, weildiese nach anderen Kriterienvorgehen würden. Es sei der Staatsanwaltschaft wirklichein Dorn im Auge, wie das Ganze ablaufe. Und da könnten sie nichts machen, weil die Ärzte – wobei das meist auch nichtÄrzte seien, sondern Sanitäter– das\nanders machen würden.\n\nDie Frage, ob die Oberstaatsanwältinzumindest an die Leichenschau bzw. die Legalinspektion gehen müsste, wenn auf dem Formular stehe, es handle sich um einen agT,\nverneinte sie. Die medizinischen Kriterien für einen agT seien nicht die gleichen wie aus\nstrafrechtlicher Sicht. Der diensthabende Polizeioffizier habe sie im vorliegenden Fall angerufen und informiert.Sie hätte ausrücken können, das wäre kein Problem gewesen.\nAber sie habe gesagt, das sei kein agT. Sie sei wegen Todesfällen schon oft ausgerückt,\nbei denen man nachher habe sagen können, es hätte die Staatsanwaltschaftnicht gebraucht. Aber man habe es einfach nicht gewusst (Protokoll, Frage 550).\n\n20.6\n20.6.1\nDer im vorliegenden Fall aufgebotene und ebenfalls zu dieser Thematik gerichtlichbefragte stellvertretendeKantonsarzt führte auf die Frage, wie ein agT im Allgemeinenablaufe\n(Protokoll, Frage 6), aus, er werde zuerst durch die Zentrale der Polizei verständigt, dass\nein agT festgestelltund eine Legalinspektionangeordnet worden sei. Dann würden zwischen Polizei, Kriminalpolizei,Staatsanwaltschaftund Arzt Zeit und Ort der Legalinspektion koordiniert. Häufig werde erwartet,dass man rasch vor Ort sein könne, damIt die betroffenen Personen auch bald wieder weggehen könnten und der Entscheid getroffen\nwerden könne, ob es weitere Abklärungen brauche oder der Leichnam freigegeben werden könne. Diese Entscheidung treffeder Staatsanwalt, nachdemer ihn (stellvertretender\nKantonsarzt) als medizinischen Berater zur Todesursache befragt habe; insbesondere, ob\nes Hinweise auf eine Fremdeinwirkunggebe oder ein Delikt.Sie seien keine Gerichtsmediziner. Es sei eigentlich immer Konsens gewesen, dass er eine beratende Funktion ausübe und der Staatsanwalt am Schluss den Entscheid treffe, ob alle Voraussetzungen erfüllt seien, um den Leichnam freizugeben\n\n"}