{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Es sei auch nicht tolerierbar, dass sie sich bei aussergewöhnlichen Todesfällen durch die Polizei vertreten lasse wie dies im vorliegenden Beispiel der Fall gewesen\nsei. ImWeiterensei es inakzeptabel,dass sie sich in den Kalenderwochen\n28/292018\nzum Pikettgemeldet und keine anderen Termine in der Agenda vermerkt, jedoch unmittelbar vor Beginn des Pikettdienstes zahlreiche Abwesenheiten eingetragen habe. Entsprechend habe der erst am 2. Juli 2018 neu in die StaatsanwaltschaftObwalden eingetretene Staatsanwalt vom 10. bis 18. Juli 2018 Pikett leisten müssen. Effektiv habe die\nOberstaatsanwältin von ihren 14 Piketttagen lediglichfünf geleistet.\n\n20.2\nDie Oberstaatsanwältin kann eigenen Angaben zufolge die Vorwürfe betreffend Pikettleistung im Juli 2018 nicht nachvollziehen. So sei der neue Staatsanwalt bereits ab Juli für\nPikettleistungenentschädigungsberechtigt\ngewesen, obwohler auf dem Pikettplannoch\nnicht eingetragen worden sei. Entsprechend habe sie ihm plangemäss sieben Tage Pikett\nabgetreten.Zudem habe sie damit gerechnet,dass ihr StaatsanwaltDD., von dem sie\noperattonsbedingtim März 2018 eine Woche Pikett übernommenhabe, diese eine Woche\nPikett wieder abnehmen werde. Er habe dies allerdings nur im Umfang von einem Tag\ngekonnt.\n\n20.3\n20.3.1\nDie Staatsanwaltschaft repliziert, Staatsanwalt DD. habe der Oberstaatsanwältin mehrfach angeboten, von ihr eine Woche zu übernehmen; insbesondere die Woche 28, was\ndie Oberstaatsanwältin jedoch als \"nicht nötig\" abgelehnt habe. Es sei eine Frechheit,\nStaatsanwalt DD. nun zu unterstellen, er hätte von ihr nur einen Tag statt einer ganzen\nWoche übernommen.\n\n20.3.2\nIm Rahmender Befragungführtedie Oberstaatsanwältin\naus, sie könnesich nichterinnern, dass er ihr das angeboten habe (Protokoll, Frage 577). Dies könne daran liegen,\ndass in dieser Zeit sehr viel los gewesen sei, wie etwa die Krankheitsabwesenheitenusw.\nWenn StaatsanwaltDD. wirklichsicher sei, dass er das gesagt habe, könne das so sein.\nDie Vertretungsei aber nicht mehr notwendiggewesen, weil sie eine Woche mit dem\nneuen Staatsanwalt habe tauschen können.\n\nSeite 97\n20.3.3\nSie könne sich auch nicht vorstellen, dass sie im Büro sitze und nicht auf Pikettnachrichten reagiere. Diese Pikettnachrichten kämen via Pikettnatel. Möglich seien Sitzungen mit\ndem Regierungsrat, Geschäftsleitungssitzungen oder eine Fallbesprechung mit einem Po-\nËizistenoder ein Telefonat am Festnetz. Es sollte eigentlich nicht passieren, dass man sie\nnicht erreiche. Ausser, man stehe vor ihrer Bürotür und sie habe gerade einen Pikettanruf.\nEntsprechend könne sie dann auch nicht auf das Klopfen an der Bürotüre reagieren (Protokoll, Frage 543 f.).\n\nSie räumte zudem ein, dass sie EËnvernahmenwährend ihrer Pikettzeit durchführe. Man\nkönne sie dabei aber auch rausholen. Das seien kleinere Einvernahmen. Die anderen\nStaatsanwälte machten dies teilweise auch so. Wenn beispielsweise einer eine Einvernahme habe, übertrage er das Pikettfür zwei Stunden einem anderen. Es könne auch\nvorkommen, dass die Einvernahmen schon geplant seien und sie das Pikett von jemandem übernehmen müsse (Protokoll, Frage 545 ff.).\n\n20.3.4\nEine Sekretärin schilderte im Rahmen der Befragung, dass die Oberstaatsanwältin zuweilen während ihrer Pikettzeit teilweise halbe Tage, teilweise ganze Tage ortsabwesend sei.\nSie wisse etwa, dass die Oberstaatsanwältin\nbeispielsweisenach Bern für eine Sitzung\nder Antifalterkommi$sionmüsse, obwohlsie Pikett habe. Die Oberstaatsanwältinhabe\ndies auch schon dergestaltkommentiert,dass sie sie ja mit dem Helikopterholenkönnten, wenn es brenne. Solche Abwesenheitssituationengebe es sehr oft. Sie könne damit\nauch die Vorgabe, bei einem Vorfall inneN 20 Minuten beim Polizeigebäude einzutreffen,\nnichteinhalten(Protokoll,Fragen 16 f.). So sei sie in irgendeinerSitzung, sei das die Geschäftsleitungssitzung oder die Sitzung im Pfarreirat, oder sei sie am Fechten. Sie mache\nauch Einvernahmen während ihres Pikettdienstes. was bei der Staatsanwaltschaft absolut\nunüblich sei (Protokoll, Frage 20).\n\n20.4\nDen Vorwurf der Staatsanwaltschaftbezüglich Handhabung des Piketts durch die Oberstaatsanwältin betrifftdie Pikettorganisation.Wie bereits unter E. 19 angeführt, kommt der\nOrganisationund Planungdes Piketteinsatzeseine hohe Prioritätzu. Zudem hat die\nOberstaatsanwältin die Funktion des Piketts im Einzelfall sicherzustellen. Es darf daher\nnicht sein, falls zutreffend, dass die Staatsanwälte während des Pikettdienstes der Oberstaatsanwältin an ihrer Stelle Auskünfte bzw. Anweisungen der Polizei erteilen müssen,\nweil sie aus verschiedenen Gründen nicht abkömmlich ist. Ungünstig erscheint ferner der\nalleinige Einsatz eines neuen Staatsanwaltes nach weniger als zehn Tagen Dienstzeit bei\nder Ot>waldner Staatsanwaltschaft im Pikettdienst. Hierbei hätte sichergestellt werden\n\n"}