{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Wie bei den Einsätzen bei Einvernahmen stelltsie dabei offenbar auf die\nbisherige Ausbildung der betreffenden Praktikanten ab. Zum einen bildet dies auch hier\nkein ohne Weiteres taugliches Kriterium, zum anderen liegt der Piketteinsatz nicht im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltsassistenten, was sich aus der abschliessenden Aufgabenzuteilungin Art. 44c GOG ergibt. Dessen ungeachtet änderte die Oberstaatsanwältin Art. 4 Abs. 2 (aArt. 5 Abs. 2) des Reglements über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwaldenper 1. Januar 2015 dahingehendab, dass sie \"im Notfallauch andere\nPersonen mit dem Pikettdienst betrauen kann\". Diese Erweiterung der Pikettzuständigkeit\nfindet keine Grundlage im GOG. Zudem hat die Oberstaatsanwältin in ihren Stellungnahmen zur Aufsichtsbeschwerde den Einsatz der Praktikanten nicht mit Notfällenbegründet,\nsondern gestützt auf deren Ausbildung und nur für untergeordnete Pikettleistung.\n\n19.7.2\nWas eine untergeordnete Pikettleistung ist, bleibt unklar und wird weder im GOG noch im\nerwähnten Reglement definiert. Staatsanwalt DD. erklärte auf die Frage, was er darunter\nverstehe, aus (Protokoll,Frage 55), dass es gar keine untergeordnetePikettleistunggebe.\nDies sei eine eigenartige Wortschöpfung und kein Begriff, der gebräuchlich sei.\n\n19.8\nDer von der Staatsanwaltschaft geschilderte Piketteinsatz der Praktikantin J. zeigt deutlich\nauf, dass selbst eine – angezweifelte – permanente telefonische Verbindung zwischen der\nOberstaatsanwältin und der Praktikantin zu Missverständnissen, einer ungenügenden ArbeitsquaIËtätund personellen Belastungen führen kann.\n\nNeben den umstrittenenÄusserungen gegenüber anderen Staatsanwältenund Sekretariatsmitarbeiterinnenbezüglich Einsatz der Praktikanten im Pikettfallbesteht daher eine\nrechtlich nicht haltbare Pikett-Einsatzorganisation. Anderweitige Abwesenheiten des Pikettstaatsanwaltes sollten ebenso vermieden werden wie termingebundene Arbeiten mit\nDrittpersonen, da die Gefahr besteht, dass der Piketteinsatz darunter leidet. Eine allfällige,\nvon der Oberstaatsanwältin ins Feld geführte, Diskrepanz zwischen faktischer Arbeitssituation infolge Personalmangel und ihren Aufgaben als Oberstaatsanwältin gemäss Stellenbeschrieb rechtfertigt keine gesetzeswidrigen Entlastungsmassnahmen der Ober-\n\nSeite 95\nstaatsanwältin. Eine Entlastung ist vielmehr auf dem ordentlichen Dienst- und Budgetweg\nmit personellen Massnahmen zu erreichen.\n\n19.9\nRichtigerweise leisten lediglich die Staatsanwälte und die Oberstaatsanwältin, und dies\nnichtim Sinne einer Kann-Bestimmung(siehe hierzu oben E. 18), Pikettdienst.Staatsanwaltsassistenten dürfen hierzu ebenso wenig für eine selbständige Dienstleistung hinzugezogen werden wie die Praktikanten. Möglich und mitunterfür Ausbiidungszwecke sinnvoll erscheint hingegen eine begleitete und beaufsichtigteTeilnahme dieser Personen bei\nPiketteinsätzen. Die Oberstaatsanwältin erwähnt, dass sie die Einsätze der Praktikanten\nbei den anderen Staatsanwältennicht beurteIlenkönne. Damit räumt sie zum einen ein,\ndass sie ihrer Führungsfunktion nicht nachkommt und zum anderen ihrem von ihr selber\nerlassenen – GOG-widrigen – Art. 4 Abs. 2 des Organisationsreglements nicht nachlebt,\nwonach sie als Oberstaatsanwältin'’im Notfall\"auch andere Personen mit dem Pikettdienst betraut.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat (gesetzeskonforme)Weisungen zu erteilen,\nwonach lediglichdie Staatsanwälte und die Oberstaatsanwältin Pikettdienst leisten. Dabei\nhaben sich die Pikettleistenden grundsätzlich immer zur Verfügung zu halten und die entsprechenden Ausrückzeiten zu beachten. Staatsanwaltsassistenten dürfen hierzu ebenso\nwenig für eine seibständige Dienstleistung hinzugezogen werden wie blasse Praktikanten.\n\nEmpfehlung: Möglich und mitunterfür Ausbildungszwecke sinnvoll erscheint hingegen eine begleitete und beaufsichtigte Teilnahme dieser Personen bei Piketteinsätzen der\nStaatsanwälte.\n\n20. Pikettdienst AK 010 18 1621\n20.1\n20.1.1\nDieses Verfahren führt die Staatsanwaltschaftals Beispiel eines mangelhaftenPikettverständnissesdurchdie Oberstaatsanwältin\nan. Gemäss Sachverhaltbracham 20. Juni\n2018 ein in einer Wandergruppe von mehreren Personen sich befindender Wanderer 600\nMeter vor dem Gipfelkreuz des Giswilerstocks zusammen und verstarb daselbst.\n\n"}