{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Dort sei auch Thema gewesen, dass diese Person von ihr auch Pikettdienst übernehmensoll. Das habe sie sicher bei den Staatsanwälten, nichtjedoch im Sekretariatgesagt. Sie habe es sich selbst zuzuschreiben,\ndass es trotz der 70%-\nAufstockung nicht geklappt habe, sich selber beim Pikettdienst entlasten zu können. Weil\ndie Aufstockung in den gesamten Pikettplan einbezogen worden sei, hätten sie alle weniger Pikettdienst geleistet. Auf entsprechende Nachfrage, dass diese Aussage mehrere\nPersonen wiederholt gehört haben wollen, erklärte sie, dass diese Wortwahl nicht von ihr\nstamme und sie sich auch nicht an diese erinnern könne (Protokoll,Frage 527).\n\n19.4.3\nDie Oberstaatsanwältinverneinte ausserdem (vgl. Protokoll, Fragen 528 f.), dass sie wegen des Pikettdienstes der Praktikanten mit dem Obergerichtspräsidenten 1 gesprochen\nhabe. Aber sie habe die Leute hierzu in einer späteren Phase eingesetzt. Sie könne sich\nnicht daran erinnern, diesen Umstand mehrfach geäussert zu haben. Sie wisse, dass sie\nmit dem Obergerichtspräsidenten 1einmal über den Pikettdienst bei der Staatsanwaltsassistentingesprochen habe. Aber da wisse sie auch nicht, was sie dort entschieden hätten.\nSie wisse nur, dass sie das vor Jahren mal gemacht habe.\n\n19.5\nArt. 142 Abs. 4 StPO sieht die Möglichkeit vor, dass staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durch Mitarbeiterdieser Behörde, d.h. nicht Staatsanwälte,durchgeführtwerden\nkönnen. Hierzu müssen die kantonalen Behörden jedoch eine entsprechende gesetzliche\nGrundlage erlassen. Eine solche besteht im Kanton Obwalden nicht. Auf diesen Umstand\nmachte der Obergerichtspräsident 1die Oberstaatsanwäitin in Beantwortung einer E-Mail-\n\nSeite 93\nAnfrage vom 22. April 2013 von ihr zu diesem Thema vom 24. April 2013 ausdrücklich\naufmerksam .\n\n\"Anwendbar ist m.E. StPO 142 l. Nun fehlt eine kt. Bestimmung, welche Praktikanten erwähnte. Hingegen können Staatsanwalts-Assistenten nach GOG 44c I in einfachen Fällen\n(sic!) auch Einvernahmendurchführen,also Beschuldigteund Auskunftspersonenbefragen und Zeugen einvernehmen. Falls du die Praktikanten ausdrücklich als Staatsanwalts-\nAssistenten einsetzt, müsste es möglich sein, sie unter den gleichen Voraussetzungen\nEinvernahmen durchzuführen zu lassen; allerdings also ebenfalls nur in einfachen Fällen.\nWichtig erscheint mir, wenn du ein solches Vorgehen in Erwägung ziehst, dass die Praktikanten vorgängig sorgfältig eingeführt werden; das gälte natürlich vor allem bei Zeugenbefragungen! Praktikanten müssen generell sorgfältig überwacht und betreut werden. Sie\nkönnen nicht einfach wie Staatsanwälte behandelt werden. Auch liegt die Verfahrensführung und die Kompetenzfür die grundlegendenVerfahrenshandlungenach wie vor bei\nden Staatsanwältinnenund Staatsanwälten. Erfahrungsgemäss gibt es enorm grosse Unterschiede in der Arbeitsqualität der Praktikanten; die individuellen Fähigkeiten müssen\nvor dem Einsatz in jedem Fall ausgelotet werden. Ich würde dir deshalb empfehlen, um\neuch möglichenÄrger zu ersparen, die Praktikantenzumindest i.d.R. oder z.B. in der ersten Hälftedes Praktikums nichtselbstständigeinvernehmenzu Ëassen,sondern nach der\nvon dir vorgeschlagenen Alternative vorzugehen (...).\"\n\nGleichentags antwortedie Oberstaatsanwältinauf diese E-Mail-Auskunft:\n\n\"Ganz herzlichen Dank! (...) Ich werde entsprechend die Einvernahmen nicht durch die\nPraktikanten machen lassen.\"\n\n19.6\nIndem die Oberstaatsanwältin Praktikanten offenbar seit 2017, teils unter Aufsicht eines\nStaatsanwalts, teils selbständig Einvernahmen durchführen lässt, ohne die Praktikanten\nformell als Staatsanwaltsassistenten einzusetzen, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen der StPO nicht. Ob diese Praktikanten ihr Anwaltspraktikum schon abgeschlossen\nhaben oder nicht, stellt kein taugliches formelles Kriterium dar. Es kann lediglich unter\nUmständen bei der Entscheidhilfe dienlich sein, wer als Assistent eingesetzt werden soll\noder nicht.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat zu beachten, dass Praktikantenkeine selbständigen Einvemahmendurchführenkönnen. Möglichist ein Einsatz im Beisein eines\nStaatsanwaltes. Anders zu entscheiden ist, wenn die Praktikantenformell als Staatsanwaltsassistenten eingesetzt werden. Ob dies sinnvoll ist, hat die Oberstaatsanwaltschaft\nzu entscheiden.\n\n"}