{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Sie anerkannte in der Befragung ausdrücklich, dass sie neben ihrem Pensum als Oberstaatsanwältinauch die Aufgaben als normale Staatsanwältin,ink}usive Pikettdienst,leiste (Protokoll, Fragen 513 ff.).\n\n18.10\nEs trifft nichtzu, dass die Änderungen des Reglements nur unwesentlichePunkte betroffen haben. So beschlagen die Änderungen Punkte wie die Erfüllung von Staatsanwaltsaufgaben durch die Oberstaatsanwältin. Diese Pflicht ergibt sich ausdrücklich aus Art. 44a\nAbs. 2 GOG, wonach die Oberstaatsanwättinneben ihren Führungsaufgabengemäss\nAbs. 1 \"im Übrigen\" die Aufgaben eines Staatsanwalts erfüllt. Diese Bestimmung fand\nwährend der Projektarbeitenzur Justizreform Eingang in den Gesetzestext und sollte die\nunerwünschte Abgrenzung der Funktion der Oberstaatsanwältin von den gewöhnlichen\nStaatsanwälten verhindern. Im modifizierten Reglement sieht Art. 3 Abs. 4 hingegen davon nun abweichendvor, dass die Oberstaatsanwältinzudem die Aufgaben eines Staatsanwaltes wahrnehmen \"kann\". Diese Kann-Vorschrift widerspricht dem GC)G, worauf die\nStaatsanwaltschaft zutreffend hinweist.\n\nSeite 89\n18.11\n\nWeiter sieht die Reglementsmodifikationdie Bestimmung in Art. 4 betreffend FaËlbearbeitung der Oberstaatsanwältin nicht mehr vor. aArt. 4 Abs. 2 lit. b regelte in Umsetzung des\nerwähntenArt. 44a Abs. 2 GOG, dass die Oberstaatsanwältin\nden Pikettdienstim gieichen Umfang wie die Staatsanwälte zu leisten hat. Damit wird der Pikettdienstfür die\nOberstaatsanwältin der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 4 des Reglements unterstellt. Der\nPikettdienst wird nämlich nur noch bei den Aufgaben der Staatsanwälte erwähnt:\nArt. 4 (= aArt. 5) Abs. 2 des Reglementssieht vor: \"Sie leistenPikettdienst.Die Oberstaatsanwältinkann Ausnahmen vorsehen und im Notfallauch andere Personen rnit dem\nPikettdienst betrauen.\" Diese inhaltliche Zuständigkeitsänderung hat keine gesetzliche\nGrundlage und widersprichtder Auffassung des Gesetzgebers, der abgesehen von den\nLeitungsfunktionen\nkeine Unterscheidungzwischen den Staatsanwältenund der Oberstaatsanwältin schaffen wollte.\n\n18.12\nZum von der OberstaatsanwältinaufgeworfenenThema, wer die internationaleRechtshilfe zu leisten hat, führt sie zutreffend aus, dass bis zur entsprechenden Gesetzesänderung\nam 1. März 2015gestütztauf Art. 60c Abs. 2 GOG alleinternationalen\nVerfahrendurch\nsie selber zu führen waren, da eine Fallführung durch einen Staatsanwalt nicht möglich\ngewesen war. Entsprechend musste sie keinen Fall an sich ziehen. Die ursprüngliche\nFassungdes Reglementsagte – entgegender Auffassungder Oberstaatsanwältin\n–\nhierzu nichts. Mit der Gesetzesänderung, die am 1. März 2015 in Kraft trat und Art. 60c\nGOG mit einem Abs. 3 ergänzte, sollte die Oberstaatsanwältin von einzelnen Fällen entlastet werden. Vor diesem Hintergrund sieht diese Bestimmung seither vor, dass sie Aufgaben gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung im Einzelfalleinem Staatsanwalt übertragen\nkann. Im Reglement vom 1, Januar 2015 wies sich die Oberstaatsanwältin gemäss Art. 3\nAbs. 2 lit. g jedoch – gerade umgekehrt– die ausschliessliche Zuständigkeitfür die Behandlung von Fällen der internationalen Rechtshilfe zu, womit die kurz darauf in Kraft tretende geänderte Zuständigkeitsnorrr1in Art. 60c Abs. 3 GOG keine Berücksichtigung fand.\nDas Reglementwidersprichtdaher auch in diesem Punkt dem GOG.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Das Reglement über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwalden ist\nunter Einbezug der administrativen Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaft zu überarbeiten und in allen Teilen konform zum GOG auszugestalten.\n\nSeite 90\n19. Pikettdienst AK 010 17 2440\n19.1\n19.1.1\nDieses Verfahren betrifftdie Leistung des Pikettdienstes durch die Oberstaatsanwältin.\nDie Staatsanwaltschaft bringt vor, die Oberstaatsanwältin habe gegenüber den Staatsanwälten DD. und Y. mehrfach behauptet, der Obergerichtspräsident I IIege ihr schon seit\nJahren in den Ohren, endlich keinen Pikettdienst mehr zu leisten, da dies nicht zu ihrem\nAufgabenbereich gehöre. Ebenfalls habe sie mehrfach geäussert, dass der Obergerichtspräsident I sein ausdrückIËches Einverständnis erklärt habe, dass die Rechtspraktikanten\nfür den Pikettdiensteingesetztwerden könnten. Beides entspreche nichtder Wahrheit.\n\n"}