{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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März 1981 über\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) nicht initiiere. Wohl als Reaktion auf das Mahnschreiben des BJ erliess die Oberstaatsanwältinam\n1. Mai 2012 eine formelle Eintretensverfügung – datierend vom 13. Februar 2012. Diese\nVerfügung wurde dem BJ am 1. Mai 2012 per Fax übermittelt.Im Rahmen dieser Verfügung beauftragte sie die Obwaldner Polizei mit Abklärungen gemäss Rechtshilfegesuch.\nDiesen Auftrag an die Obwaldner Polizei hatte die Oberstaatsanwältin der Polizei offenbar\nbereits am 16. April 2012 gegeben. Der entsprechendePolizeiberichtdatiertevom\n28. August 2012. Nachdem das BJ offenbar im Dezember 2012 weiter intervenierthatte\n– in den Akten befindet sich kein Dokument –, stellte die Oberstaatsanwältin dem BJ mit\n(nicht unterzeichnetem)Schreiben vom 17. Dezember 2012 in Aussicht, das Verfahren\nbis Februar 2013 abzuschliessen. Bis dahin stünden noch Befragungen in Zürich in Aussicht. In der Folge gelangtesie mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 an ein in das Verfahren involviertes Unternehmenund verlangte schriftlichverschiedene Auskünfte, die innert 20 Tagen zu erteilen seien. Diese Auskünfte wurden in der Folge am 16. Januar 2013\nschriftlich erteilt. Die Schlussverfügung datiert gleichwohl erst vom 25. März 2013. In dieser Verfügungliefertedie Oberstaatsanwältin\nden Polizeirapportvom 28. August 2012\nund das erwähnte Schreiben des Unternehmens vom 16. Januar 2013 an die ersuchende\nBehörde.\n\n18.7\nInsgesamt ist die Verfahrenserledigung als äusserst schleppend einzustufen, was die\nOberstaatsanwältin einräumt und auch andere schleppend geführte Rechtshilfeverfahren\nerwähnt (Protokoll, Fragen 466 und 486 ff.). Die einzelnen Verfahrenshandlungen erfolg-\n\nSeite 87\nten zumeist nach einer Mahnung oder Rückfrage des BJ und nicht aus eigener Initiative.\nDie OberstaatsanwältËn erwähnt hierzu, dass sie am Anfang nicht gewusst habe, was man\nalles machen müsse. Heute sei es allerdings besser; die Fälle seien ihr wichtiger (Protokoli, Frage 474). Sie habe auch mit Zürcher Kollegenviele Weiterbildungenbesuchen\nkönnen (Protokoll, Frage 469).\n\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin mehrere Monate zuwartet, bis ein\nneuer Fall überhaupt registriertwird. Danach dauerte es wiederumüber vier Monate, bis\ndie Polizei mit Abklärungen betraut wurde. Nach Eingang des Polizeiberichts verstrich erneut fast ein halbes Jahr, bis die Oberstaatsanwältin weitere Abklärungen traf. Nach Eingang der verlangten Antworten liess die Schlussverfügung schliesslich weitere zwei Monate auf sich warten.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlungen: Überlange Verfahrensdauem sind zu vermeiden. Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass auch den Rechtshilfeverfahrendie notwendige Erledigungspriorität zukommen. Da die Funktionsweise der Rechtshilfeverfahren offenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen. Diese dienen nicht nur der Oberstaatsanwaltschaft,sondern ermöglichtenauch deren fallweise\nVertretung durch die Staatsanwälte.\n\nMassnahme: Eine Rückdatierungvon Dokumenten ist in jedem Fall unstatthaftund kann\nje nach Dokument eine Urkundenfälschung darstellen, was strafrechtlich näher zu untersuchen sein wird.\n\n18.8\nBezüglich die weiteren Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zur (fehlenden) gesetzlichen\nGrundlage des Reglements über die Organisation der StaatsanwaltschaftOt>waldenund\nder darin erwähnten Kann-Formulierung betreffend Aufgabenerfüllung eines Staatsanwalts durch die Oberstaatsanwäitingilt Folgendes: Dieses Reglementwurde mit Gültigkeit\nab 1. Januar 2011 erlassen. Im GOG findet sich keine Delegationsnormzum Erlass eines\nReglements wie dies etwa Art. 1a Abs. 4 GOG oder in Art. 1b Abs. 3 GOG für das Obergericht vorgesehen ist. Das hier in Frage stehende \"Reglement\" stelltallerdings auch kein\nReglement im Sinne der genannten GC)G-Bestimmungen dar, sondern ist als verwaltungsinterne Weisung zu betrachten, die entsprechend auch nicht in der kantonalen Gesetzessammlung publiziert Ist.\n\nSeite 88\nAuf entsprechende Frage hin erläuterte die Oberstaatsanwältindie Rechtsnatur des Reglements und die Hintergründe, weshalb dieses erlassen worden sei (Protokoll, Frage 493).\nSie sei von der damaligenRegierungsrätinP. darumgebetenworden,wie die anderen\nÄmter ein entsprechendes Organisationsreglementzu erlassen. Sie habe dann ein Musterreglementder Staatsanwaltschaftvom Kanton Zug oder Luzern bekommen und angepasst. Das sei eigentlicheine Sache der administrativenAufsicht. Sie habe das aber auf\nderen Wunsch hin gemacht.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung:Um künftigeMissverständnissezu vermeiden,ist ins Auge zu fassen, das\nReglement über die Organisation der StaatsanwaltschaftOt)walden als Weisung zu bezeichnen. Diese Weisungsbefugnissteht der Oberstaatsanwältingestützt auf Art. 44a\nAbs. 1 lit. b GOG zu, wonach sie zuständigist für den Aufbauund den Betrieb einer\nzweckmässigen Organisationder Staatsanwaltschaft.\n\n18.9\n\n"}