{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Im Übrigen nehme sie (einmal mehr) nichtzu den wesentlichenVorwürfen in der Aufsichtseingabe Stellung, sondern beschränke sich auf allgemeine Ausführungen zur Rechtshilfe. Es sei schon vor dem 1. März 2015 möglich gewesen, Rechtshilfegesuche durch Staatsanwälte und sogar Assistenten zu behandeln\n(Art. 44c Abs. 1 lit. c und Art. 60c Abs. 1 GOG). Anders habe es sich unter bisherigem\nRecht nur bezüglich der internationalen Rechtshilfe verhalten.\n\nDie Staatsanwaltschaftstelltweiter die Grundlage des von der Oberstaatsanwältinangeführten Reglements über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwalden in Frage,\nebenso die darin erwähnte Kann-Formulierung betreffend Aufgabenerfüllung eines\nStaatsanwalts durch die Oberstaatsanwältin, was Art. 44a Abs. 2 GOG widerspreche.\n\n18.3.2\nIn ihrer Duplik hält die Oberstaatsanwältinfest, dass das Reglement im Jahre 2010 im\nAuftrag der administrativen Aufsichtsbehörde mit Unterschrift der damaligen Regierungsrätin P. erlassen worden sei. Die in der Folge getätigten marginalen Abänderungen seien\nbloss noch von ihr (der Oberstaatsanwältin) unterschrieben worden.\n\n18.3.3\nAuf die Frage, weshalb das Verfahren so lange gedauert habe (Protokoll,Fragen 429 und\n495), führte die Oberstaatsanwältin aus, es sei eine Zeit gewesen, in der sie sehr viele\nFälle gehabt habe, die sie nicht bearbeitet habe bzw. nicht habe bearbeiten können. Sie\nwisse, dass es diverse Reklamationen wegen dieses Falles gegeben habe. Warum das\ndann so lange gedauert habe und der Fall nicht angelegt worden sei, könne sie nicht sagen. Es habe immer wieder Zeiten gegeben, in denen das Sekretariatsehr lange gebraucht habe, um die Fälle anzulegen. Auch derzeit sei ihr Kästchen wieder voll; es habe\ndort noch Fälle der letzten und vorletztenWoche drin (Protokoll, Fragen 433 ff.).\n\nSeite 85\n18.3.4\nStaatsanwalt DD. erklärte im Rahmen der Befragung(Protokoll, Fragen 47 ff.), in Abwesenheit der Oberstaatsanwältinhabe er erboste Schreiben gesehen, meist von der Deutschen Staatsanwaltschaft oder Schweizerischen Staatsanwaltschaften oder vom Bundesamt. Es sei nachgefragtworden,wieso nichts laufe. Viele dieser Fälle seien lange Zeit\nsehr stiefmütterlichbehandelt worden. Es sei zwar nicht seine Aufgabe, seiner Vorgesetzten auf die Finger zu schauen. Er habe solche Dinge oft auch vom Sekretariat erfahren.\nEigentlich wolle er das gar nicht wissen, weil es ihn wütend mache. Er begründet die\nschleppenden Rechtshilfeverfahren damit, dass die Oberstaatsanwältin zu viel um die Ohren habe. Sie mache alles ausser das, wofür sie vom Kanton bezahlt werde. Sie sei beispielsweise in der Maturitätsprüfungskommission,in der Antifolterkommissionund im Kirchenrat. Sie präsidiere ausserdem die Konferenzder Staatsanwälte mit Führungsfunktion.\nSobald ein Fall medienwirksamsei, sei er für sie sehr interessant.Ansonsten sei für sie\ndie reine Fallbearbeitung eher eine Last. Er wolle ihr keine Faulheit unterstellen. Sie sei\nengagiert, sie publiziere,sei Mitautorindes Basler Kommentars. Sie mache seines Erachtens einfach zu viel. Sie habe sich immer so gesehen wie der Oberstaatsanwaltvon Luzern, ein Herr über die Staatsanwälte, der den anderen über die Finger schaue. Aber das\ngehe im kleinräumigen Kanton Obwalden nicht.\n\n18.4\n\nDie von der Staatsanwaltschaft monieRen, von der Oberstaatsanwältin verursachten, Verfahrensverzögerungen zu Beginn des Verfahrens um Rechtshilfe sind aktenkundlic,hbelegt und unbestritten. Das BJ bestimmte am 2. August 2011 den Kanton Obwalden als\nLeitkanton für das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Pescara. Der Fall wurde\ntatsächlich erst am 25. November 2011 erfasst und der Oberstaatsanwältin zugeteilt. Weitere zehn Tage später, am 5, Dezember2011, erteiltedie Oberstaatsanwältinden Auftrag, das Rechtshilfeersuchen zu übersetzen. Wann die Übersetzung erstellt worden ist1\ngeht mangels Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll aus den Akten nicht hervor.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass sämtliche eingehenden\nFälle schnellstmöglich registriert bzw. angelegt werden. Es sind klare und über die ganze\nArbeitswoche dauernde Zuständigkeiten zur Fallregistrierungzu definieren und hierzu genügend Personalressourcen einzusetzen.\n\nSeite 86\n18.5\nDa bis dato keine Eröffnungsverfügung erging, erkundigte sich das BJ mit Schreiben vom\n9. Dezember 2011, wann mit der Eröffnungsverfügung zu rechnen sei. Dieser Brief befindet sich allerdings nicht in den Akten. Am 14. Dezember 2011 eröffnete die Oberstaatsanwältindie Eröffnungsverfügung im Tribuna und datierte sie auf den 10. August 201 1 zurück. Ebenso ist aktenkundig, dass sie diese Verfügung mit einem undatierten Begleitschreiben am 14. Dezember2011 dem BJ zukommenliess. Auch diese Dokumentebefanden sich nicht in den Akten, sondern wurden von der Staatsanwaltschaft aus dem Tribuna entnommen,ausgedruckt und dem Obergericht aufgelegt.\n\n"}