{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Seite 82\neine Amtspflicht erfüllt habe, indem er seiner Berufspflicht nachgekommen sei (Protokoll,\nFragen 408 f.). Dieses Argument ist offensichtlichunzutreffend,zumal Art. 14 StGB verlangt, dass die Handlung durch ein Gesetz – gemeint ist ein Gesetz im formellen Sinn\n(vgl. Niggli/Göhlich,\nBasler KommentarStrafrecht,Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 14\nN. 10 ff.) – geboten bzw. erlaubt ist. Dies trifft im vorliegenden Zusammenhang klarerweise nicht zu. Ebenso fehlt es bei einem Gemeindearbeiter, der den Winterdienst zu besorgen hat, mangels öffentlich-rechtlicher,hoheitlicherObliegenheitenund Befugnisse an\neiner Amtspflicht, während gleichermassen keine Berufspfticht besteht, ohne Führerausweis den Winterdienstmiteinem Motorfahrzeugzu erbringen(zu den Amts- und Berufspflichten anschaulich Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 14 N. 15 ff.).\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Da der Oberstaatsanwaltschaft die Funktionsweise der strafrechtlichen\nRechtfertigungsgründeoffenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende inteme\nSchulungen durchzuführen.\n\n17.8\n17.8.1\nAnlässlich der Befragung konnte die Oberstaatsanwältin nicht plausibel darlegen, weshatb\nsie eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen hat. Sie habe nichtgewollt,dass die Polizei aus Opportunitätsgründengewisse Fälle nichtverzeige. Für sie schliesse dies eine\nNichtanhandnahme nicht aus (Protokoll, Fragen 400 ff.)\n\n17.8.2\nDass die Oberstaatsanwältin eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, erscheint\nfragwürdig. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme führte sie nämlich aus, dass sie die Polizei angewiesenhabe, den Beschuldigtenzu verzeigen.Weiter ist unbestritten,dass der\nBeschuldigte ohne Fahrberechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage ist es nicht statthaft, in der Folge das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen, weil die fraglichen\nStraftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Sie erwähnte in ihrer Stellungnahme denn\nauch, dass sie die Umstände im Einzelfallberücksichtigen und dann allenfallseine Einstellung vornehmen werde. Weshalb sie dennoch eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, erscheint nicht einsichtig und erweist sich als bundesrechtswidrig.Ob dadurch der\nTatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfülltist, wird strafrechtlich näher zu untersuchen sein.\n\nSeite 83\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nMassnahmen: Die Oberstaatsanwältinhat (auch) vorliegendzu Unrecht eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen. Sie wird zu analysieren haben, weshalb ihre Verfügungen\nüber das tolerierbareMass hinaus rechtsfehlerhafterlassen werden. Ob dadurch der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt ist, wird strafrechtlich näher zu untersuchen sein.\n\n18. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 040 11 1978\n18.1\nDieses Verfahren betrifftdie Fallbehandlung der Oberstaatsanwältin bei Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland. Die Staatsanwaltschaftwirftihr vor, das aus Italienstammende\nRechtshilfeverfahren verzögert und die Eröffnungsverfügung um mehrere Monate rückdatieR zu haben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) habe den Kanton Obwalden am 2. August\n2011 als Leitkanton\nfür das Rechtshilfeersuchen\nder Staatsanwaltschaft\nPescarabestimmt. Erst am 25. November 2011 sei der Fall auf die Oberstaatsanwältin angelegt worden. Am 5. Dezember 2011 habe diese einen Übersetzungsauftragan eine Mitarbeiterin\nder Staatsanwaltschafterteilt.Am 9. Dezember 2011 habe sich das BJ erkundigt,wann\nmit der Eröffnungsverfügung zu rechnen sei, wobei sich der entsprechende Brief nicht in\nden Akten befinde. Am 14. Dezember 2011 habe die Oberstaatsanwältindie Eröffnungsverfügung im Tribuna erstellt und auf den 10. August 2011 rückdatiert. Mit einem undatierten Begleitschreiben habe sie diese Verfügung am 14. Dezember 2011 dem BJ zugestellt.\nDiese Dokumente befänden sich wiederum nicht in den Akten. Aufgrund der \"Verfahrensverzögerung\" habe sie ihren eigenen Fall mittels \"internerVerfügung\" vom 13. Februar\n2012 an sich gezogen. Diese Verfügung befinde sich weder im Tribuna noch in den Akten. Es sei der Aufmerksamkeit einer Sekretariatsmitarbeiterin zu verdanken, dass eine\nKopie dieser Verfügung bestehe\n\n18.2\nIn Ihrem Nachtrag zur Stellungnahme führt die Oberstaatsanwältin aus, die interne Verfügung vom 13. Februar 2012 sage ihr nichts und sei sinnlos. Sie habe sich denn auch nicht\nin den Akten befunden. Sie vermöge nichtzu beurteilen,ob es sich um ein Muster oder\neinen Entwurf handle. Bis zur entsprechendenGesetzesänderung am 1. März 2015 habe\nsie gestützt auf Art. 60c GOG i.V.m. dem Reglement über die Organisation der Staatsanwaltschaft Ok>waldenalle internationalenVerfahren selber geführt, da eine Fallführung\ndurch einen Staatsanwalt nicht möglichgewesen sei. Trotzdem seien offenbar solche Verfahren geführt worden, was sie nachträglich gebilligt habe. Beim vorliegenden Fall deute\n\nSeite 84\nnichts darauf hin, dass er von einem Staatsanwalt geführt worden wäre. In keinem Fall\nhätte sie vor diesem Hintergrundden Fall an sich ziehen müssen.\n\n18.3\n18.3.1\n\n"}